ING Service 3/2017
Der Prüfingenieur war für die Versicherungen lange Zeit eine uninteressante Zielgruppe. Wenn er einen Fehler bei seiner Berufsausübung begangen hatte, war diese meist leicht fahrlässig und dafür haftete sein Auftraggeber im Rahmen der sogenannten Amtshaftung. Insofern war das Schadenaufkommen gering. Dies könnte der BGH geändert haben, oder auch nicht. Aber fangen wir doch am Anfang an.