ING Letter Juni 2019
Das Thema Haftung und Versicherung der am Bau Beteiligten ist sicherlich ein Dauerthema bei Planern, über das wir immer mal wieder schreiben. Die sogenannte Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers ist eine Besonderheit des Bauwerkvertragsrechts und gilt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bei jedem Bau- und Planungsvertrag. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sie sich entgegen landläufiger Meinung nicht nur auf die eigenen Leistungen, sondern auch auf Leistungen Dritter beziehen und somit schnell zu einer Haftungsfalle werden kann.