GI Aktuell Oktober 2023
Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen Mandatsvertrags ist nach einer aktuellen Entscheidung des BGH nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dem Berater im Verhältnis zum Mandanten nur eine Schutzoder Fürsorgepflichtverletzung zur Last fällt.