GI Aktuell Dezember 2020
Der BGH hat in einem neuen Anwaltshaftungsfall den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch einmal „justiert“. Die Dritten, die aus dem Anwaltsvertrag geschützt werden, müssen mit der Leistung des Beraters in Berührung gekommen sein. Sie müssen also ein Näheverhältnis zum Auftraggeber des Anwalts haben. Bei einem Auftrag, Schadenersatzansprüche des Mandanten wegen eines Unfalls zu verfolgen, besteht ein solches Näheverhältnis zu dessen Kindern nicht, wenn sie am Unfall nicht beteiligt waren.