GI Aktuell Dezember 2018
Ein Notar hatte im Rahmen der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages nicht zeitnah Einsicht in das Grundbuch genommen und den Käufer nicht darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit einmal ein – zwischenzeitlich aber wieder gelöschter – Zwangsversteigerungsvermerk für das Grundstück eingetragen war. Der Käufer warf ihm vor, ein Hinweis wäre für ihn ein Warnsignal für die finanziellen Schwierigkeiten des Grundstückseigentümers gewesen.