GI Aktuell April 2018

Das erste Urteil in diesem Heft befasst sich mit der Haftung eines Insolvenzverwalters. Dieser hatte für die Insolvenzschuldnerin einen Vertrag geschlossen. Nachdem es aber zu einem Streit über den Vertragsinhalt gekommen war, erfüllte er ihn nicht mehr. Der BGH lehnte die Haftung des Insolvenzverwalters nach §61InsO für den geltend gemachten Schadenersatz wegen Nichterfüllung ab: § 61 InsO greife nicht, wenn sich ein von der Insolvenz unabhängiges, dem normalen Geschäftsabschlussanhaftendes Risiko verwirklicht, das genauso bestanden hätte, wenn der Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin den Vertrag mit einem wirtschaftlich gesunden Partner abgeschlossen hätte.

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